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Dienstgemeinschaft

Kolumne

„Warnstreik!“ so prangten die Plakate gut sichtbar an den Türen des Rathauses, und ebenso am Eingang zur Kita, dem Klinikum, den Bushaltestellen ... - Es ist mal wieder so weit: Tarifrunden mit den üblichen Ritualen: dem Wechselspiel von überzogenen Forderungen und (wenn sie denn kommen) unzureichenden Angeboten, und in dem Wechselspiel gegenseitiger Empörung steckt jede Menge Unerfreuliches, vor allem für viele Unbeteiligte, die das alles über sich ergehen lassen. Mal sind es die Piloten, mal die Lokführer oder Ärzte, letzthin die Metaller, zurzeit gerade die kommunalen Angestellten.

Um nicht missverstanden zu werden: das Streikrecht ist grundgesetzlich verankert: zu Recht, und wer sich die entwürdigenden Arbeitsbedingungen und die Rechtlosigkeit einer ganzen Arbeiterklasse in frühkapitalistischer Zeit vor Augen führt, wird das Grundrecht auf Arbeitskämpfe, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ (Art.9 Abs.3 GG), freilich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als eine der Segnungen des Sozialstaats begreifen.

Wer wollte etwas einwenden gegen die berechtigte Forderung nach „gutem Lohn für gute Arbeit“! Es steht außer Frage, dass alle Berufstätigen ein Anrecht haben auf Respekt und Anerkennung für das, was sie täglich leisten, und auf eine faire Bezahlung. Aber mal abgesehen von der Frage, wie die Güte individuell geleisteter Arbeit pauschal mittels Tarifvertrag ermittelt und „ver-gütet“ werden soll, ist der Streitpunkt vor allem bei der „Güte“ der Entlohnung, und der Leistungsfähigkeit dessen, der die Löhne zahlen soll, des Unternehmers oder des Staates. „Wenn’s ums Geld geht“, ist das Tauziehen der unterschiedlichen Interessenvertreter verständlich, die aber nicht nur – früher oder später – an einem Tisch sitzen, sondern auch im selben Unternehmen arbeiten und am Ende gemeinsam für dessen Erfolg oder Misserfolg einstehen. Insofern ist das eigentliche Dilemma nicht der Streit, wer wen am Ende übervorteilt, sondern das wechselseitige Misstrauen, ja manchmal auch die Gegnerschaft von Partnern, die doch nur gemeinsam Erfolg haben können.

Das kirchliche Dienstrecht, das ja ein nicht minder spannungsreiches Verhältnis von Dienstgebern und Dienstnehmern regeln muss, geht einen anderen Weg. „Grundlage aller Dienstverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen“ ist das „Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft“. In der Überzeugung, dass alle Beteiligte mehr verbindet als trennt und alle gemeinsam im Dienst am Gemeinwohl stehen, besteht daher auch bei allen berechtigten unterschiedlichen Interessen, Bedürfnissen, Möglichkeiten der Zwang, sich „gütlich“ in paritätisch besetzten Kommissionen zu einigen. Wäre das nicht ein Modell für neue Wege tariflicher Einigung ohne die teuren Machtspiele von Streik und Aussperrung? Dazu braucht es allerdings vertrauensbildende Maßnahmen, und im Letzten das beiderseitige Wissen darum: wir sind nicht Gegner, sondern Partner: in der Kita, im Krankenhaus – und auch im Rathaus.